Satzung

1. Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Bildungsinitiative Bodensee-Oberschwaben e.V.“ und abgekürzt „BiBO“. Der Eintrag erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg.

(2)  Der Sitz des Vereins ist in Ravensburg.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Vereinszweck

(1)  Zweck und Ziel des Vereins ist es, mit der Förderung von Schülern und Studenten in den schulischen und erzieherischen Bereichen einen Beitrag für die Zukunft der Gesellschaft zu leisten. Dabei soll durch Dialoge und Freundschaften das Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Gebräuche und Werte vermittelt und Respekt-, Akzeptanz- und Toleranzwerte aufgebaut werden.

(2)  Zur Erfüllung dieses Zweckes stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

a)    Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz- und Aufbaukursen, Sprach- und Computerunterricht insbesondere für Schüler und Studenten.

b)    Durchführung von sozialen, interkulturellen, künstlerischen und musischen Aktivitäten und Kurse.

c)    Organisation und Abwicklung von Seminaren, Tagungen und Forschungsvorhaben unter Einbeziehung von Referenten aus dem In- und Ausland zu pädagogischen, wissenschaftlichen und aktuellen Themen.

d)    Organisation, Gründung und Leitung von Kindertagesstätten für gezielte vorschulische Erziehung der Kinder (Eltern-Kind-Gruppe).

e)    Unterstützung, Organisation und Durchführung von Schüler- und Studentenaustauschprogrammen, die Unterhaltung für die Unterbringung von Schülern und Studenten bzw. die Suchhilfe nach einer Unterkunft.

f)     Vergabe von Stipendien an Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland.

g)    Praktikanten und Zivildienst zu leistenden geeignete Tätigkeiten bereitzustellen und / oder bei der Vermittlung geeigneter Stellen behilflich zu sein.

h)    Sportangebote anzubieten und dafür u.a. Sportplätze, Sport- und Schwimmhallen bereitzustellen. Einmalige und wiederkehrende Aktivitäten, Wettkämpfe und Turniere durchzuführen und zu organisieren.

 

(3)  Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u. a. beschafft durch

a)    Mitgliedsbeiträge

b)    Spenden (u.a. Spendendosen)

c)    Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

d)    Förder- und Sponsorengelder

 

3. Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist kein wirtschaftlicher Verein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und Ziele aufgewendet werden.

(3)  Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitgliedschaften

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Voraussetzung ist die Anerkennung der Vereinssatzung. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich beantragt werden. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. der gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs erlischt die Mitgliedschaft und ein eigenständiger Mitgliedsantrag muss eingereicht werden.

(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3)  Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen und zu achten.

(4)  Mit der Mitgliedschaft in dem Verein sind jedoch nicht nur Rechte verbunden, die Vereinsmitglieder haben auch die verschiedensten Pflichten zu erfüllen:

a)    Erfüllung der Beitragspflicht. Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt.

b)   Pflicht, alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann.

 

(5)  Arten der Mitgliedschaft

 

a)    Ordentliche Mitglieder sind die aktiv im Verein mitwirkenden Mitglieder. Diese sind stimmberechtigt.

b)    Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

c)    Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Erkennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Fördermitglieder.

 

5. Ende einer Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber des Vorstands unter Einhaltung der Kündigungsfrist.

(2)  Der Vereinsausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3)  Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichte des Mitglieds.

 

6. Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b)    Der Vorstand

c)    Der Aufsichtsrat

7. Die Mitgliederversammlung

(1)  Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2)  Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)    Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes

b)    Bericht der Kassenprüfung

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Neuwahlen

(3)  Weitere Tagesordnungspunkte müssen mindestens 5 Tage vorher beim Vorstand beantragt werden. Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(4)  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5)  Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die bis zum Ablauf des Monats vor der Hauptversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6)  Über den Ablauf und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

(7)  Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie dieses im Interesse des Vereins für erforderlich halten. Ferner ist die Hauptversammlung einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

8. Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, drei weiteren Vorständen und Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

(2)  Die Vorsitzenden und die 3 weiteren Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind immer jeweils zwei Vorstandmitglieder zusammen. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.


 

(3)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können ein Vorstandsamt bekleiden. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

(4)  Die Wahl ist offen. Auf Wunsch eines Mitglieds kann die Wahl auch geheim durchgeführt werden. Der Vorstand insgesamt bzw. einzelne seiner Mitglieder können jederzeit durch 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.

(5)  Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstandsmitglied.

(6)  Die Sitzungen des Vereinsvorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

Es wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(7)  Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8)  Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitglieder ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

(9)  Der Vorstand ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:

a)    Die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen

b)    Die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)    Die Entscheidung über Aufnahmeanträge

d)    Die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage

e)    Die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge

(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9. Der Aufsichtsrat

(1)  Der Aufsichtsrat überwacht und berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte. In regelmäßigen Abständen erörtert der Aufsichtsrat die Geschäftsentwicklung, die Planung sowie Planabweichungen, die Strategie und deren Umsetzung.

(2)  Sie haben vor dem Rechnungsschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

(3)  Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Deren Anzahl wird nach Erfordernis von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

10. Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheiden in der zweiten Sitzung 3/4 der anwesenden Mitglieder über die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung einen Liquidator, der die Geschäfte des Vereins abzuwickeln hat.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällte das Vereinsvermögen an gemeinnützige Einrichtungen, die im Bereich der Bildung von Kindern und Jugendlichen tätig sind, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, und die per Beschluss durch einfache Mehrheit noch näher bestimmt werden. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.